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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ecco Reisen

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise

 

Für die von uns angebotenen Reisen und Dienstleistungen werden die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Vertrags-und Reisebedingungen Vertragsbestandteil:

1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung, Reisebestätigung

1.1 Sie können Ihre Reise mündlich, telefonisch, per Telefax, elektronisch (online) oder schriftlich buchen. Mit Ihrer Reiseanmeldung auf Grundlage unserer Ausschreibung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch die ECCO-Reisen GmbH zustande. Die erfolgte Annahme, die keiner besonderen Form bedarf, wird durch die unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigende schriftliche Reisebestätigung dokumentiert. In der Reisebestätigung sind die wesentlichen Reiseleistungen aufgeführt. Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, ist ECCO-Reisen nicht verpflichtet, eine schriftliche Reisebestätigung zu übermitteln.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab liegt in der Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot von ECCO-Reisen. An dieses Angebot ist ECCO-Reisen 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf dieser neuen Grundlage zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot von ECCO-Reisen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. durch Zahlung der Anzahlung oder des Reisepreises) annehmen.

1.4 Entspricht die Schreibweise der Namen nicht der im Reise-pass/Personalausweis muss dies unverzüglich mitgeteilt werden da später erforderliche Änderungen kostenpflichtig sind.

1.5 Nehmen Sie die Buchung für weitere Mitreisende vor, so haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen dieser Mitreisenden wie für Ihre eigenen einzustehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

1.6 Im Fall der Buchung von tagesaktuellen Flügen oder Linienflügen gelten die AGB der jeweiligen Fluggesellschaft.

2. Zahlung und Absicherung des Reisepreises

2.1 Es ist gesetzlich festgelegt, dass Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseende durch den Reiseveranstalter nur gefordert und entgegengenommen werden dürfen, wenn dem Buchenden spätestens gleichzeitig ein Sicherungsschein im Sinne des § 651k III BGB übergeben wurde.

2.2 Die Zahlung des Reisepreises erfolgt vom Kunden direkt gegenüber ECCO-Reisen per Überweisung. Reisevermittler und Reisebüros sind zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis nicht befugt. Bei Zahlung mit der Kundenkreditkarte berechnet ECCO-Reisen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 pro Reisebuchung, welche bei Anzahlung zu leisten ist. Bei einer Überweisung von einem ausländischen Konto gehen alle hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.

2.3 Haben Sie zusätzlich zur Reisebestätigung den Sicherungs-schein erhalten, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zuzüglich eventueller Versicherungsprämien unverzüglich zur Zahlung fällig.

2.4 Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ECCO-Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren; dies gilt nicht, wenn der Sicherungsschein nicht rechtzeitig ausgehändigt wurde oder eine andere ECCO-Reisen zuzurechnende Verzögerung bei dem Erhalt der Buchungsbestätigung vorliegt. Bei einer berechtigten Stornierung kann ECCO-Reisen die unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.

2.5 Der restliche Reisepreis ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zahlbar, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht durchgeführt wird. ECCO-Reisen wird Ihnen die für die Durchführung der Reise erforderlichen oder vorgesehenen Reiseunterlagen nach Erhalt der Restzahlung aushändigen. Vor Erhalt der Restzahlung ist ECCO-Reisen zur Aushändigung der Reiseunterlagen nicht verpflichtet. Wird die Restzahlung nicht fristgemäß geleistet, ist ECCO-Reisen berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. ECCO-Reisen behält sich vor, für eine etwaig veranlasste zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale in Höhe von EUR 15,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

2.6 Bei kurzfristigen Reisebuchungen, insbesondere bei Buchungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor Reisebeginn, haben Sie Zug um Zug gegen Übergabe der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines den vollständigen Reisepreis zu zahlen. Die Abwicklung erfolgt in Absprache.

2.7 Bei sehr kurzfristigen Reisebuchungen innerhalb einer Frist von 7Tagen vor Reiseantritt wird die Bewirkung der Zahlung auf eine Bareinzahlung bei der Bank von ECCO-Reisen, eine garantierte und durch die bewirkende Bank gesondert zu bestätigende Sofortüberweisung, d.h. Gutbuchung des Reisepreises taggleich auf dem Kontovon ECCO-Reisen, oder einer Zahlung per Kreditkarte beschränkt; bei Buchung ab drei Werktagen vor Reiseantritt ist nur eine Zahlung per Kreditkarte möglich. Die Reiseunterlagen erhalten Sie dann per E-Mail oder sie werden am TUI-Schalter 2 Stunden vor Abflug gegen Zahlung der ECCO-Reisen durch die Fremdschalternutzung entstehenden Zusatzkosten hinterlegt. Diese Kosten betragen gegenwärtig EUR 25,00 für eine Barzahlung am Schalter pro Vorgang und zusätzlich EUR 15,00 pro Person.

2.8 Wird vom Reisegast auch bei langfristiger Buchung eine Tickethinterlegung gewünscht, kann diese gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 15,00 pro Person veranlasst werden.

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem jeweils gültigen Katalog und/oder Prospekt bzw. anderer Publikationen von ECCO-Reisen und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Andere, nicht von ECCO-Reisen produzierte Kataloge, Prospekte und sonstiges Material, Internet-Seiten von Leistungsanbietern oder eigene Anfragen bei Leistungspartnern sind nicht Gegenstand des Reisevertrages; ECCO-Reisen haftet nicht für die darin enthaltenen Angaben.

3.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ECCO-Reisen nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ECCO-Reisen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

3.3 Die Leistungen beginnen am jeweils publizierten bzw. bestätigten Abflug-, Abfahrts-oder Einsteigeort. Für das rechtzeitige Eintreffen ist jeder Reisegast selbst verantwortlich.

3.4 Sonderwünsche, die auf der Bestätigung lediglich vermerkt werden, sind grundsätzlich unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil.

3.5 Als Reiseteilnehmer verpflichten Sie sich, den für die Reise vereinbarten (Pauschal-) Preis sowie im (Pauschal-) Preis nicht inbegriffene Sonderleistungen (z.B. Versicherungsprämien, Sicherheits-und Flughafentaxen, Visagebühren, Exkursionen, Gebühren für fakturierte Extraleistungen) und die obligatorisch vor Ort zahlbare Trinkgeldpauschale zu bezahlen, die Zahlungsmodalitäten einzuhalten, die notwendigen, persönlichen Reisedokumente zu besorgen und die jeweils gültigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten, soweit sich nicht aus den folgenden Bedingungen Abweichungen von diesen Pflichten ergeben.

3.6 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ECCO-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für die ausgewiesenen Flug-und Transferzeiten sowie Fluglinien und Fluggeräte, die ausdrücklich unter Vorbehalt einer Änderung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass An-und Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich zu benachrichtigen.

4.Preise

4.1 Der Reisepreis ist abhängig von der Reisezeit, die dem gewählten Reisetermin zugrunde liegt sowie dem Abflughafen. Für die Gesamtdauer Ihres Aufenthaltes gilt der für den Termin des Reiseantritts maßgebliche Preis. Die ausgeschriebenen Pauschalpreise des jeweiligen letzten Abflugs gemäß Sommer-oder Winterprospekt sind für eine Aufenthaltsdauer von höchstens 3 Wochen gültig.

4.2 Preisänderungen gegenüber den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preisen behält sich der Reiseveranstalter im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang vor, wie sich deren Erhöhung pro Person/Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Zugang der Reisebestätigung und Reiseantrittstermin mehr als 4 Monate liegen.

4.3 ECCO-Reisen hat den Reisenden über nachträgliche Änderungen des Reisepreises oder wesentliche Reiseleistungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, in Kenntnis zu setzen.

4.4 Bei Preiserhöhungen über 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage ist, eine gleichwertige Reise aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ECCO-Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber ECCO-Reisen geltend zu machen. Bereits geleistete Zahlungen werden Ihnen im Fall des Rücktritts schnellstmöglich ohne jeglichen Abzug zurückerstattet.

5. Rücktritt durch den Reisegast/Umbuchung

5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2 angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erfolgen. Der Rücktritt sollte unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer mitgeteilt werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Dem Rücktritt stehen die Fälle gleich, in denen Sie aus Gründen, die ECCO-Reisen nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antreten oder sich nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am Abreiseort oder Abflughafen einfinden.

5.3 Treten Sie vor Reisebeginn von der Reise zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert ECCO-Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann ECCO-Reisen, soweit der Rücktritt nicht von ECCO-Reisen zu vertreten ist, oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung von Ihnen verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ECCO-Reisen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst.

5.4 ECCO-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch nach der zeitlichen Nähe des Rücktritts bzw. einem diesen gleichgestellten Fall zum vertraglichen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gestaffelt und unter Berücksichtigung gewöhnlicher weise ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung pauschaliert. Die pauschalierte Entschädigung wird von ECCO-Reisen nach dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:-bei Flugpauschalreisen mit Flügen von ECCO-Reisen sowie Nur-Flugbuchungen mit Flügen von ECCO-Reisen
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
- ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
- ab 21. bis 16. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab 15. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
- ab 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
- am Abreisetag 95 % des Reisepreises.

Bei dynamisch produzierten Flugpauschalreisen, nur Flug,-sowie nur Hotelbuchungen mit Veranstalterkürzeln ECC, XECC & ECC Live, gelten folgende Stornobedingungen:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 60%
- ab 29Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn 65%
- ab 21Tage bis 16 Tage vor Reisebeginn 70%
- ab 15Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn 80%
- ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 90%
- am Abreisetag95%des Reisepreises.

Es bleibt Ihnen unbenommen, ECCO-Reisen nachzuweisen, dass dieser überhauptkein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ECCO-Reisen geforderte Pauschale. ECCO-Reisen behält sich ihrerseits vor, die Entschädigung anstelle der pauschalierten Berechnung nach den unter 5.3 aufgeführten gesetzlichen Vorgaben konkret zu berechnen. Dies ist insbesondere der Fall bei Flügen, die von ECCO-Reisen außerhalb der ECCO-Katalogangebote (Einzelplatzflüge) angeboten und gebucht werden. In diesen Fällen gelten die Umbuchungs-und Stornobedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

5.5 Der Eintritt einer Ersatzperson (Namensänderung) ist unter Vorbehalt der organisatorischen Möglichkeiten und unter Anrechnung der Pauschale für Namensänderung gemäß 5.7 bis spätestens zwei Tage vor Reisebeginn zulässig. Ein Personenwechsel während der gesetzlichen Feiertage kann unter Umständen nicht durchführbar sein. ECCO-Reisen kann dem Vertragseintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende ECCO-Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.6 Nach Vertragsabschluss besteht Ihrerseits kein Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Wird auf Ihren Wunsch hin dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ECCO-Reisen bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben: Bei Flugpauschalreisen wird
- bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine Gebühr in Höhe von EUR 35,00 berechnet. Umbuchungswünsche von Reisenden, die
- ab dem 30. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können -sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist -nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1 bis 5.4 zu deren Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.7 Für erforderliche Namensänderungen, die Sie zu vertreten haben, wird von ECCO-Reisen eine Gebühr in Höhe von EUR 30,00 je Teilnehmer berechnet.

5.8 ECCO-Reisen ist berechtigt, die in 5.6. und 5.7 ausgewiesenen Beträge zu erhöhen, soweit sie ihrerseits verpflichtet ist, höhere Gebühren für Umbuchung oder Namensänderung an Leistungsträger (z.B. Luftbeförderungsunternehmen) zu zahlen. In diesem Fall werden die ECCO-Reisen in Rechnung gestellten Gebühren zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von €25,00 pro Person berechnet.

5.9 Zur Vermeidung der Belastung mit den vorbeschriebenen Rücktrittsgebühren im Fall eines Unfalls oder einer Krankheit wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung dringend angeraten.

6. Vorzeitiger Abbruch der Reise

Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind
- z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus anderweitigen, auch zwingenden Gründen, haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ECCO-Reisen wird sich jedoch um eine Erstattung der ersparten Auf-wendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. ECCO-Reisen berechnet hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 pro Person.

7. Reiseversicherung und -schutz

Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit wird empfohlen.

8. Rücktritt/Kündigung durch ECCO-Reisen, Mindestteilnehmerzahl

8.1 ECCO-Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
- bis 28 Tage vor Reiseantritt, wenn in der Reisebeschreibung (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestanzahl für die gebuchte Reise hingewiesen wird und diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- wenn ECCO-Reisen vor Reiseantritt Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen erhält, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen.
- Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch ECCO-Reisen nachhaltig stört oder wenn sich der Reisende in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass ECCO-Reisen die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann (infolge beispielsweise im Gastland verbotener oder unerwünschter Handlungen des Reisenden wie Fotografieren von Militäranlagen, muslimischer Frauen, Fotografieren trotz ausdrücklichen Verbots, Essen, Trinken im Ramadan in der Öffentlichkeit u.s.w.)

8.2 Die Rücktrittserklärung von ECCO-Reisen im Falle des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Kündigungserklärung ECCO-Reisen gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Recht keinen Gebrauch, erhält er den von ihm auf den Reisepreis bereits bezahlten Betrag unverzüglich zurückerstattet.

8.3 Bei Kündigung wegen wichtiger in der Person des Reisenden liegenden Gründen oder bei Rücktritt wegen nachhaltiger Störung oder vertragswidrigen Verhalten des Reisenden, behält ECCO-Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ECCO-Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die ECCO-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erzielt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende. Für den Ausspruch der Abmahnung und/oder den Ausspruch der Kündigung wird ECCO-Reisen durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.

9. Kündigung infolge höherer Gewalt

9.1 Erschwerungen, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Vertragsparteien zur Kündigung des Reisevertrages. Im Falle einer bereits angetretenen Reise ist ECCO-Reisen berechtigt, den Reisevertrag auch vor Ort zu kündigen.

9.2 ECCO-Reisen kann für die bis zur Kündigung bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9.3 ECCO-Reisen ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung des Reisenden verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung des Reisenden mit umfasste. In jedem Fall hat ECCO-Reisen die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von ECCO-Reisen und vom Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Die darüber hinausgehenden Mehrkosten trägt der Reisende selbst.

10. Gewährleistung und Abhilfe

10.1 Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so sind Sie verpflichtet, den Reisemangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Eine Mängelanzeige vor Ort ist nur dann entbehrlich, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

10.2 Die Mängelanzeige ist unverzüglich gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort zu erstatten. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel gegenüber ECCO-Reisen an dessen Sitz (siehe 14.2) zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Veranstalters werden Sie in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung darf lediglich Ihre Beanstandungen aufnehmen und bestätigen, sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche vor Ort anzuerkennen.

10.3 Sie können bei mangelhafter Leistung Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht nach Wahl von ECCO-Reisen in Beseitigung des Mangels oder Erbringung einer gleich-oder höherwertigen Ersatzleistung.

10.4 Ist die Reise mangelhaft und leistet ECCO-Reisen nicht innerhalb der von Ihnen bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, können Sie selbst Abhilfe schaffen und von ECCO-Reisen den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung durch Sie bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

10.5 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Vorschriften der §§ 638 Abs. 3 und 4 BGB finden entsprechende Anwendung.

10.6 Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet ECCO-Reisen trotz entsprechender Beanstandung mit angemessener Fristsetzung des Reisenden innerhalb dieser Frist keine Abhilfe, können Sie den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, ECCO-Reisen erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

10.7 Bei berechtigter Kündigung kann ECCO-Reisen für erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen, es sei denn, diese Leistungen sind infolge der Aufhebung des Reisevertrages für den Reisenden nicht von Interesse

10.8 ECCO-Reisen hat die infolge der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Rückbeförderung des Reisenden vom Reisevertrag mit umfasst, hat ECCO-Reisen den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten trägt ECCO-Reisen.10.9Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ECCO-Reisen nicht zu vertreten hat.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Die vertragliche Haftung von ECCO-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ECCO-Reisen für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Ein Schadensersatzanspruch gegen ECCO-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringender Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.3 Soweit ECCO-Reisen bei der Luftbeförderung die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, regelt sich die Haftung von ECCO-Reisen nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der internationalen Übereinkunft von Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers auf Sachschäden sowie für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck. Sofern ECCO-Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651h Abs. 2 BGB wird hingewiesen.

11.4 Schadensersatzansprüche gegen ECCO-Reisen wegen mangelhafter Reisevermittlungsleistungen sind auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.

1.5 Die deliktische Haftung von ECCO-Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.6 ECCO-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

11.7 ECCO-Reisen haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

11.8 Die Beteiligung an Sport-oder anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten von dem Reisenden vor einer Inanspruchnahme überprüft werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet ECCO-Reisen nur, wenn sie ein Verschulden trifft. ECCO-Reisen empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

12. Ausschlussfrist/Verjährung/Abtretungsverbot

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2 angegebenen Anschrift geltend zu machen. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Es wird empfohlen, die Anspruchsmeldung schriftlich vorzunehmen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber bzw. die Einreichung der Anmeldung bei dem Reisevermittler, bzw. dem vermittelnden Reisebüro genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche des Kunden gegenüber ECCO-Reisen nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.4.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und ECCO-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ECCO-Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden, Pass-, Visa-und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

13.1 Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht). Insbesondere hat er ECCO-Reisen auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

13.2 Es wird darauf hingewiesen, sich über evt. bestehende Reise-beschränkungen zu informieren (www.auswaertiges-amt.de).

13.3 Der Kunde ist gehalten, jedwede Beanstandungen unverzüglich gegenüber der Reiseleitung oder der lokalen Agentur oder gegenüber dem Reiseveranstalter zu rügen. Die jeweils Angesprochenen sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden entgegengenommen zu haben. Kommt der Reisende seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht zu.

13.4 Gepäckschäden, verspätete Gepäckzustellung oder Gepäckverlust bei Flugreisen sind dringend unverzüglich an Ort und Stelle, - im Falle der Beschädigung spätestens binnen 7 Tagen nach der Annahme, bei Verspätung spätestens binnen 21 Tagen - mittels der Schadensanzeige „P.I.R“ der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaft ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Teilverlust von Gepäck wird als Beschädigung definiert. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von ECCO-Reisen oder bei der Rückreise ECCO-Reisen umgehend anzuzeigen. Im Falle nicht rechtzeitiger Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

13.5 ECCO-Reisen weist den Reisenden über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt hin, welche ausschließlich für deutsche Staatsangehörige (ohne Besonderheiten wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften etc.) für das jeweilige Reiseland gelten. Angehörige anderer Staaten erkundigen sich bitte bei dem jeweils zuständigen Konsulat über die geltenden Einreisebestimmungen. Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder Internet Service Center, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer hat. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass. Zoll-und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Etwaige Auskünfte von Reisebüros oder -vermittlern u.ä. zu Visaerfordernissen für ausländische Staatsangehörige sind nicht von ECCO-Reisen autorisiert und können ECCO-Reisen im Falle der Fehlerhaftigkeit nicht zugerechnet werden. Jeder Reisegast ist selber für das Mitführen aller erforderlichen Dokumente für die Ein-und Ausreise des gebuchten Ziellandes verantwortlich.

13.6 Der Reisende hat ECCO-Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgut-scheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

13.7 ECCO-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Bescheinigungen, auch wenn der Reisende ECCO-Reisen mit deren Besorgung beauftragt hat, es sei denn, ECCO-Reisen hätte die Verzögerung oder Nichterteilung solcher Unterlagen zu vertreten. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von mindestens ca. 8 Wochen rechnen.

13.8 Reist ein minderjähriges Kind ohne Begleitung des vertretungsberechtigten Elternteils (mit), so ist zu Nachweiszwecken eine schriftliche Einverständniserklärung des vertretungsberechtigten Elternteils einzuholen und während der Reise zur Vorlage bereitzuhalten. Überdies können für diesen weitere spezielle Einreisevorschriften bestehen, die gesondert bei dem zuständigen Konsulat zu erfragen sind.

14. Gerichtsstand

14.1 Es gilt deutsches Recht.

14.2 Anschrift und Sitz von ECCO-Reisen GmbH ist Heuerstraße 6, 30519 Hannover, Handelsregister im Amtsgericht Hannover, HRB 201131.

14.3 Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

14.4 Ein Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitzverklagen.

15. Sonstiges

15.1 Alle von ECCO-Reisen erfassten Daten, die der Reisende im Rahmen seiner Reiseanmeldung an ECCO-Reisen weitergeleitet hat, werden nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Betreuung des Kunden und zur Reiseabwicklung verwendet und gespeichert.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit der Reisebedingungen und/oder des Reisevertrages im Übrigen.

 

 
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